4. Ausgangsgemäss ist die auf Fr. 225.00 festzusetzende Entscheidgebühr (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von Fr. 225.00 direkt zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und ist weiter zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. -6-