Auch macht sie im Beschwerdeverfahren keinen höheren Betrag geltend. Die Parteientschädigung der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren ist in Gutheissung der Beschwerde und in Anwendung der Dispositionsmaxime folglich auf Fr. 200.00 festzusetzen. Ob ein Anspruch auf Mehrwertsteuer besteht, ist mangels Antrags nicht zu prüfen.