ZPO gilt und die Beklagte deshalb auch ohne Bezifferung ihres Antrags Anspruch auf eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung hat, nicht beurteilt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beklagten selbst bei Festsetzung der Entschädigung nach richterlichem Ermessen keine Entschädigung von mehr als Fr. 200.00 zugesprochen würde, nachdem das Argument des Klägers, wonach die Stellungnahme einen Aufwand von höchstens 1.5 Stunden generierte, schlüssig scheint und von der Beklagten zudem unbeanstandet geblieben ist. Auch macht sie im Beschwerdeverfahren keinen höheren Betrag geltend.