Nachdem der Kläger eine Parteientschädigung an die Beklagte für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 200.00 ausdrücklich anerkennt (Beschwerdeantrag Ziff. 1; Beschwerde S. 4), muss die Frage, ob die Vertreterin der Beklagten als berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO gilt und die Beklagte deshalb auch ohne Bezifferung ihres Antrags Anspruch auf eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung hat, nicht beurteilt werden.