Will man die beklagtische Vertreterin demgegenüber als berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO werten, wäre die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzulegen, zumal im Kanton Aargau für eine berufsmässige, aber nicht anwaltliche Vertretung kein Tarif im Sinne von Art. 96 ZPO besteht (vgl. E. 3.1). Diesfalls wäre zu berücksichtigen, dass die vorinstanzliche Stellungnahme der Beklagten vom 23. Mai 2024 (act. 13-15) knapp ausfiel und ohne Formatierungen und Abstände circa eine Seite reiner Text betrug. Weitere Eingaben der Beklagten erfolgten nicht. Der Arbeitsaufwand der Vertretung der Beklagten erweist sich somit als gering.