3.3. Die Beklagte hat die von ihr im vorinstanzlich Verfahren beantragte Parteientschädigung weder beziffert noch begründet. Sofern die beklagtische Vertretung als nicht berufsmässig im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zu qualifizieren wäre, wäre ihr für das vorinstanzliche Verfahren daher mangels entsprechender Begründung keine (Umtriebs-)Entschädigung zuzusprechen. Will man die beklagtische Vertreterin demgegenüber als berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit.