3.2. Die Vorinstanz berechnete die von der Beklagten beantragte Parteientschädigung streitwertabhängig nach dem Anwaltstarif, welcher gemäss § 1 Abs. 1 explizit einzig die Entschädigung des Anwalts für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden regelt. Da die Beklagte nicht vorbrachte, ihre -5- Vertreterin sei Anwältin und Bianco Monaco offenbar auch in keinem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, ist das Dekret nach seinem klaren Gesetzeswortlaut vorliegend nicht anwendbar.