Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung untersteht insoweit der Dispositionsmaxime, als einer Partei nicht weniger zugesprochen werden darf, als die Gegenpartei ausdrücklich anerkannt hat (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 95 ZPO).