3. 3.1. Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Für die Festsetzung der Entschädigung von Anwälten und Anwältinnen gilt im Kanton Aargau das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150).