Rechtsöffnungsbegehren mittels Formular ergangen und die Beilagen sehr rudimentär gewesen. Der gerechtfertigte Aufwand für eine Stellungnahme (inklusive erforderlicher Instruktion) sei deshalb auf höchstens eine bis eineinhalb Stunden zu bemessen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 mehr als angemessen erscheine (Beschwerde S. 4). Es bestehe auch kein Anlass zur Vergütung der Mehrwertsteuer, da die Beklagte keinen entsprechenden Antrag gestellt habe und sowohl die Beklagte als auch die geschuldeten Prämien für die Rechtsschutzversicherung nicht mehrwertsteuerpflichtig seien (Beschwerde S. 4).