Werde ein solches nicht substantiiert, greife das richterliche Ermessen. In Anwendung dieser Grundlagen hätte sich die Vorinstanz zum erforderlichen und angemessenen Aufwand für die Stellungnahme äussern müssen, was diese aber nicht getan habe. Die Stellungnahme vom 23. Mai 2024 der Beklagten umfasse drei Seiten, wobei materiell von bloss einer Seite gesprochen werden könne. Die Einwendungen würden sieben Sätze umfassen, wobei der Mangel des Rechtsöffnungstitels nicht mal erwähnt worden sei. Zudem sei das -4-