2.2. Der Kläger bringt dagegen mit Beschwerde (S. 3 f.) im Wesentlichen vor, die Rechtsvertreterin der Beklagten verfüge über kein Anwaltspatent bzw. sei in keinem schweizerischen Anwaltsregister eingetragen. Sie sei offenbar als Juristin bei einer Rechtsschutzversicherung angestellt. Bei dieser Ausgangslage sei die Anwendung des Anwaltstarifs zur Bemessung der Parteientschädigung nicht zulässig. Bei einer nicht anwaltlichen rechtskundigen Vertretung werde das Honorar am Arbeitsaufwand gemessen. Werde ein solches nicht substantiiert, greife das richterliche Ermessen.