Die Parteientschädigung sei damit gemäss § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Anwaltstarif auf Fr. 987.30 (Grundentschädigung: Fr. 4'433.53; Abzug von 80 % für Vollstreckungsverfahren; zuzüglich 3 % Auslagenpauschale; zuzüglich 8.1 % MwSt.) festzulegen.