2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (E. 5), die Parteientschädigung sei vom Gericht auf Antrag einer Partei gemäss den kantonalen Tarifen festzulegen (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Das Gericht setze die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest, wenn der Antrag der Partei bloss auf Zusprechung einer Parteientschädigung in angemessener Höhe laute und somit keine substantiierte Kostennote eingereicht worden sei. Die Entschädigung in einem Rechtsöffnungsverfahren werde dabei streitwertabhängig festgelegt. Der Streitwert betrage vorliegend Fr. 17'223.55. Die Parteientschädigung sei damit gemäss § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m.