1. Der Kläger hat mit der Beschwerde einzig Dispositivziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Juni 2024 angefochten, in welcher der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 987.30 (inkl. Fr. 74.00 MwSt.) zugesprochen wurde. Es handelt sich somit um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).