3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 987.30 (inkl. Fr. 74.00 MwSt.) zu bezahlen." 2. 2.1. Der Kläger [= Gesuchsteller] erhob gegen diesen ihm am 24. Juni 2024 zugestellten Entscheid am 4. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgemäss Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei die Parteientschädigung wie folgt neu festzusetzen: '3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen.'