Gegenstand Rechtsöffnung / Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 17. Juni 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Buchs (Zahlungsbefehl vom 20. März 2024) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.