vgl. DANIEL GLASL, in: BRUNNER/GAS- SER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 57 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4; BGE 132 II 257 E. 2.5). Damit erübrigen sich Ausführungen zu den beschwerdeweise vorgebrachten Rügen hinsichtlich falscher Festlegung des Einkommens des Gesuchstellers seitens der Vorinstanz. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Folglich ist die gegen die Verfügung vom 18. Juni 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen.