Da es ihm obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie diejenigen seiner Ehefrau umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Mitwirkungspflicht) und er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist die unentgeltliche Rechtspflege schon mit dieser Begründung zu verweigern, zumal im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt (Art. 57 ZPO), die Beschwerdeinstanz deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden ist und sie die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl.