Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Ehefrau sind somit im Dunkeln geblieben. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Mittellosigkeit beibringen können. Da es ihm obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie diejenigen seiner Ehefrau umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Mitwirkungspflicht) und er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist die unentgeltliche Rechtspflege schon mit dieser Begründung zu verweigern, zumal im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt (Art.