Da der Gesuchsteller anwaltlich vertreten ist, gilt er nicht als unbeholfen und hat daher keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht. Er wurde im undatierten Schreiben "Bestätigung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren" von der Vorinstanz sogar explizit darauf hingewiesen, dass er auch die Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen habe (act. 8). -7-