so hat er weder Kontoauszüge noch die Steuererklärung oder Ähnliches eingereicht. Um die Mittellosigkeit eines Ehegatten zu ermitteln, ist jedoch vom Gesamteinkommen und –vermögen beider Ehegatten auszugehen. Es wäre somit am Gesuchsteller gewesen, vor Vorinstanz Ausführungen zum Gesamtvermögen zu machen.