Damit liegen einzig Nachweise zum Einkommen des Gesuchstellers sowie dem Existenzminimum von ihm und seiner Familie vor. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat neben ihren Einkommensverhältnissen jedoch auch ihre Vermögensverhältnisse darzulegen. Der Gesuchsteller behauptet, dass seine Ehefrau sich um die drei Töchter kümmere und deshalb nicht erwerbstätig sei. Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse hat er jedoch nicht verurkundet. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller unterliess es gänzlich, seine Vermögenssituation sowie diejenige seiner Ehefrau darzutun; so hat er weder Kontoauszüge noch die Steuererklärung oder Ähnliches eingereicht.