Als Nachweis für seine Mittellosigkeit legte der Gesuchsteller seinem Gesuch diverse Belege über sein Existenzminimum sowie dasjenige seiner Familie bei. Hinsichtlich Einkommen fügte er seinen Lohnausweis aus dem Jahr 2022 bei (Gesuchsbeilage 2 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 15. April 2024 verurkundete der Gesuchsteller zusätzlich eine zahnärztliche Bestätigung vom 2. Januar 2024, wonach ihm betreffend die Zahnspange seiner Tochter D._____ Kosten von EUR 4'000.00 entstanden seien (Verhandlungsbeilage [VB] 1) sowie seinen Lohnausweis des Jahres 2023 (VB 2).