3.1.3. Die Inanspruchnahme unentgeltlicher Rechtspflege geht dem Anspruch auf die eheliche Unterstützungspflicht nach (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat mithin nur dann einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn seine Ehefrau nicht in der Lage ist, ihn finanziell zu unterstützen (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2). Leben