2. 2.1. Die Vorinstanz hielt betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest, die Einkünfte des Gesuchstellers beliefen sich auf Fr. 7'504.00 (Nettolohn: Fr. 7'504.00 inkl. Fr. 600.00 Kinderzulagen). Das erweiterte Existenzminimum des Gesuchstellers und seiner Familie betrage Fr. 6'748.00 (Grundbetrag Fr. 850.00, Kinderzuschlag Fr. 1'400.00, anteilsmässige Wohnungskosten Fr. 850.00, Krankenkasse Fr. 1'037.00, Arbeitsweg Fr. 1'458.00, Zuschlag für auswärtiges Essen Fr. 176.00, laufende Steuern Fr. 252.00, Telekommunikation Fr. 50.00, 25 % Zuschlag -4-