" 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 12. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 beantragte der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.4. Am 26. Juli 2024 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: