Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.150 / ik / ft (OF.2023.21) Art. 127 Entscheid vom 15. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch lic. iur. Vida Hug, Rechtsanwältin, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 3. März 2023 beim Bezirksgericht Brugg im Rahmen der von ihm gegen B._____ (nachfol- gend: Beklagte) eingereichten Klage auf Abänderung des Ehescheidungs- urteils vom 3. Oktober 2018 die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. 2. Die a.o. Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg wies das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 18. Juni 2024 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 25. Juni 2024 zugestellte Verfügung erhob der Ge- suchsteller am 4. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 12. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 beantragte der Gesuchsteller die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.4. Am 26. Juli 2024 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stel- lungnahme. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO). 1.2. Die in der Beschwerde des Gesuchstellers erstmals aufgelegten Berech- nung des familienrechtlichen Existenzminimums vom 3. Juli 2024 (Be- schwerdebeilage [BB] 2), die Rechnung der Serafe vom 28. Mai 2024 (BB 3), die provisorische Steuerrechnung der Gemeinde Q._____ vom 22. Februar 2024 für das Jahr 2024, die 2. Mahnung der Gemeinde Q._____ vom 4. Juli 2022 betreffend die Rechnung vom 1. Februar 2022 (BB 4), die Rechnung des G._____ vom 27. Juni 2024 (BB 6), die Rech- nung der H._____ vom 27. Juni 2023 (BB 7), die Lohnabrechnungen des Gesuchstellers für die Monate Januar bis Juni 2024 (BB 7) sowie damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen sind angesichts des abso- luten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest, die Einkünfte des Gesuchstellers beliefen sich auf Fr. 7'504.00 (Nettolohn: Fr. 7'504.00 inkl. Fr. 600.00 Kinderzulagen). Das erweiterte Existenzminimum des Gesuchstellers und seiner Familie be- trage Fr. 6'748.00 (Grundbetrag Fr. 850.00, Kinderzuschlag Fr. 1'400.00, anteilsmässige Wohnungskosten Fr. 850.00, Krankenkasse Fr. 1'037.00, Arbeitsweg Fr. 1'458.00, Zuschlag für auswärtiges Essen Fr. 176.00, lau- fende Steuern Fr. 252.00, Telekommunikation Fr. 50.00, 25 % Zuschlag -4- auf dem Grundbetrag). Dem Gesuchsteller verbleibe somit ein Freibetrag von Fr. 756.00, aus welchem er die Prozesskosten bestreiten könne. 2.2. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz gehe in ihrem Entscheid fälschlicherweise von einem Nettolohn des Ge- suchstellers von monatlich Fr. 7'504.00 aus. Dabei sei die einmalige Treu- prämie mitberücksichtigt worden, welche er für 10 Dienstjahre erhalten habe. Der effektive Nettolohn des Gesuchstellers belaufe sich jedoch auf ca. Fr. 5'800.00 (inkl. Kinderzulagen von Fr. 600.00), womit bereits erwie- sen sei, dass er und seine Familie weit unter dem von der Vorinstanz richtig festgestellten erweiterten Existenzminimum von Fr. 6'748.00 lebten. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monat- liche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). 3.1.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des -5- Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einrei- chung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Frage- pflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so- weit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehal- ten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 3.1.3. Die Inanspruchnahme unentgeltlicher Rechtspflege geht dem Anspruch auf die eheliche Unterstützungspflicht nach (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Der Be- schwerdeführer hat mithin nur dann einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn seine Ehefrau nicht in der Lage ist, ihn finanziell zu unterstützen (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2). Leben Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt ist ihr gemein- sames Einkommen, Vermögen und notwendiger Lebensunterhalt in einer Gesamtrechnung zu bestimmen und zwar unabhängig vom güterrechtli- chen Schicksal der Vermögenswerte (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 117 ZPO; LUKAS HUBER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWAN- DER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 117 ZPO; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 37 zu Art. 117 ZPO, vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Neben dem speziellen Grundbetrag für Ehegatten und eingetragene Part- ner ist auch bei den übrigen Positionen des Existenzminimums jeweils der entsprechende Bedarf des Partners zu berücksichtigen (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2015, N. 248). -6- 3.2. Der Gesuchsteller beantragte mit Klage vom 3. März 2023 beim Bezirks- gericht Brugg die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er begrün- dete dies damit, dass er nicht in der Lage sei, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Seine Lebenshaltungskosten seien stetig gestiegen. Der Gesuchsteller sei verheiratet und am 25. Februar 2022 sei seine Tochter C._____ geboren worden. Die beiden Töchter aus erster Ehe würden bei ihm leben. Seine Ehefrau kümmere sich ausschliesslich um die Betreuung der Familie. Er sei in einem 80%-Pensum tätig und sein Arbeitsweg betrage zwei Stunden täglich. Dabei müsse er insgesamt 120 km zurücklegen. Der Gesuchsteller sei auf ein Fahrzeug angewiesen. Zum Teil müsse er sich auswärtig verpflegen (act. 2 ff.). Als Nachweis für seine Mittellosigkeit legte der Gesuchsteller seinem Ge- such diverse Belege über sein Existenzminimum sowie dasjenige seiner Familie bei. Hinsichtlich Einkommen fügte er seinen Lohnausweis aus dem Jahr 2022 bei (Gesuchsbeilage 2 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Ver- handlung vom 15. April 2024 verurkundete der Gesuchsteller zusätzlich eine zahnärztliche Bestätigung vom 2. Januar 2024, wonach ihm betreffend die Zahnspange seiner Tochter D._____ Kosten von EUR 4'000.00 ent- standen seien (Verhandlungsbeilage [VB] 1) sowie seinen Lohnausweis des Jahres 2023 (VB 2). Damit liegen einzig Nachweise zum Einkommen des Gesuchstellers sowie dem Existenzminimum von ihm und seiner Familie vor. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat neben ihren Einkom- mensverhältnissen jedoch auch ihre Vermögensverhältnisse darzulegen. Der Gesuchsteller behauptet, dass seine Ehefrau sich um die drei Töchter kümmere und deshalb nicht erwerbstätig sei. Unterlagen über ihre finanzi- ellen Verhältnisse hat er jedoch nicht verurkundet. Der anwaltlich vertre- tene Gesuchsteller unterliess es gänzlich, seine Vermögenssituation sowie diejenige seiner Ehefrau darzutun; so hat er weder Kontoauszüge noch die Steuererklärung oder Ähnliches eingereicht. Um die Mittellosigkeit eines Ehegatten zu ermitteln, ist jedoch vom Gesamteinkommen und –vermögen beider Ehegatten auszugehen. Es wäre somit am Gesuchsteller gewesen, vor Vorinstanz Ausführungen zum Gesamtvermögen zu machen. Da der Gesuchsteller anwaltlich vertreten ist, gilt er nicht als unbeholfen und hat daher keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Frage- pflicht. Er wurde im undatierten Schreiben "Bestätigung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren" von der Vorinstanz sogar explizit darauf hingewiesen, dass er auch die Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen habe (act. 8). -7- Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Ehefrau sind somit im Dunkeln geblieben. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweis- mittel zum Nachweis seiner Mittellosigkeit beibringen können. Da es ihm obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie diejenigen seiner Ehefrau umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu bele- gen (Mitwirkungspflicht) und er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist die unentgeltliche Rechtspflege schon mit dieser Begründung zu verwei- gern, zumal im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen gilt (Art. 57 ZPO), die Beschwerdeinstanz deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden ist und sie die Beschwerde mit ei- ner von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung ab- weisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. DANIEL GLASL, in: BRUNNER/GAS- SER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommen- tar, 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 57 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4; BGE 132 II 257 E. 2.5). Damit erübrigen sich Ausführungen zu den beschwerdeweise vorgebrachten Rügen hinsichtlich falscher Festlegung des Einkommens des Gesuchstellers seitens der Vorinstanz. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis zu Recht abge- wiesen. Folglich ist die gegen die Verfügung vom 18. Juni 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde von vornherein aus- sichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. c GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen. -8- Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -9- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 15. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus