Die Beklagte hat vorliegend somit den Nachweis nicht erbracht, die noch offene Forderung bezahlt zu haben. Nachdem die Beklagte den geschuldeten Betrag auch nicht bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Klägerin hinterlegte und diese nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtete, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG (Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld oder Verzicht auf Konkurs) für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben. Im Übrigen macht die Beklagte auch keinerlei Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit, womit auch die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht gegeben wäre.