Im Schreiben an die Beklagte vom 30. Januar 2024 geht die Klägerin von einem offenen Saldo in der Höhe von Fr. 2'255.05 aus (Beilage zum Konkursbegehren vom 11. April 2024). Die exakte Höhe der Konkursforderung kann vorliegend letztendlich offenbleiben, zumal zwei Verlustscheine aktenkundig sind (Beilagen zum Konkursbegehren vom 11. April 2024) und die Beklagte weder (irgend)eine Zahlung nachweist noch eine solche geltend macht, sondern in der Beschwerde vielmehr selbst ausführt, dass Fr. 1'200.00 noch offen seien und sie diese noch bezahlen werde. Die Beklagte hat vorliegend somit den Nachweis nicht erbracht, die noch offene Forderung bezahlt zu haben.