Verwaltungsrat der Beklagten mit Einzelzeichnungsberechtigung) anlässlich der erstinstanzlichen Konkursverhandlung zu Protokoll, dass er "die Firma" habe schliessen müssen und diese seit Januar/Februar 2023 nicht mehr geschäftstätig sei (vgl. Protokoll der Konkursverhandlung [act. 11 ff.]). Damit lagen die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ohne weiteres vor.