4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Verfahrenskostenvorschuss der Gesuchstellerin in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und den Verzicht auf die Konkurseröffnung.