Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.149 (SG.2024.72) Art. 112 Entscheid vom 18. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 11. April 2024 beim Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen das Begehren, es sei über die Beklagte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkurs zu eröffnen. 1.2. Am 25. Juni 2024 fand in Anwesenheit der Beklagten die Verhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen statt. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am tt.mm.2024: " 1. Über die B._____ AG, […], wird mit Wirkung ab […], der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Verfahrenskostenvorschuss der Gesuchstellerin in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und den Verzicht auf die Konkurseröffnung. 3.2. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist auch bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG). 2. Die Beklagte hat ausweislich der Akten bereits mehrfach und regelmässig Sozialversicherungsbeiträge (unter anderem an […]) nicht bezahlt und musste für diese betrieben werden, woraus auch Verlustscheine resultierten (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 4. April 2024 und Verlustscheine vom 25. Januar 2024 [Beilagen zum Konkursbegehren vom 11. April 2024]). Im Weiteren gab D._____ (als [damaliger] Verwaltungsrat der Beklagten mit Einzelzeichnungsberechtigung) anlässlich der erstinstanzlichen Konkursverhandlung zu Protokoll, dass er "die Firma" habe schliessen müssen und diese seit Januar/Februar 2023 nicht mehr geschäftstätig sei (vgl. Protokoll der Konkursverhandlung [act. 11 ff.]). Damit lagen die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ohne weiteres vor. 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 3.2. Die Klägerin bezifferte die Konkursforderung in ihrem Konkursbegehren vom 11. April 2024 nicht abschliessend, sondern führte aus, dass sie über -4- zwei Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 1'337.05 verfüge und die offenen Beiträge per 11. April 2024 total Fr. 2'843.80 betragen würden, wobei letztere Summe mit dem Kontoauszug vom 11. April 2024 (Beilage zum Konkursbegehren vom 11. April 2024) übereinstimmt. Im Schreiben an die Beklagte vom 30. Januar 2024 geht die Klägerin von einem offenen Saldo in der Höhe von Fr. 2'255.05 aus (Beilage zum Konkursbegehren vom 11. April 2024). Die exakte Höhe der Konkursforderung kann vorliegend letztendlich offenbleiben, zumal zwei Verlustscheine aktenkundig sind (Beilagen zum Konkursbegehren vom 11. April 2024) und die Beklagte weder (irgend)eine Zahlung nachweist noch eine solche geltend macht, sondern in der Beschwerde vielmehr selbst ausführt, dass Fr. 1'200.00 noch offen seien und sie diese noch bezahlen werde. Die Beklagte hat vorliegend somit den Nachweis nicht erbracht, die noch offene Forderung bezahlt zu haben. Nachdem die Beklagte den geschuldeten Betrag auch nicht bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Klägerin hinterlegte und diese nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtete, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG (Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld oder Verzicht auf Konkurs) für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben. Im Übrigen macht die Beklagte auch keinerlei Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit, womit auch die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht gegeben wäre. Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser