Folglich wäre es an der Vorinstanz gewesen, die Nichtigkeit ihres Konkursdekrets vom tt.mm.2024 festzustellen und nach Beendigung des Rechtsstillstandes erneut über das Konkursbegehren zu entscheiden. Damit hätte der Beklagte die Beschwerde, welche wegen der Nichtigkeit des Konkursdekrets gegenstandslos wird, gar nicht erst erhoben. Die Kosten des Beschwerdefahrens sind deshalb nicht als durch den Beklagten verursacht zu erachten und in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. -6- Das Obergericht erkennt: