Vorliegend verhält es sich zwar so, dass der Beklagte durch seine Zahlungssäumigkeit die vorinstanzlichen Kosten verursacht hat. Die Nichtigkeit des Konkursdekrets der a.o. Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom tt.mm.2024 war indes von Amtes wegen von jeder rechtsanwendenden Behörde zu beachten. Der Beklagte informierte die Vorinstanz bereits am 2. Juli 2024 über seinen Militärdienst und fragte nach dem weiteren Vorgehen (act. 24). Folglich wäre es an der Vorinstanz gewesen, die Nichtigkeit ihres Konkursdekrets vom tt.mm.2024 festzustellen und nach Beendigung des Rechtsstillstandes erneut über das Konkursbegehren zu entscheiden.