Nach dem soeben Ausgeführten ist die Konkurseröffnung vom 26. Juni 2024 nichtig, zumal sie nicht Betreibungen für familienrechtliche Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge (Art. 57 Abs. 3 SchKG) betrafen. Nichtigkeit ist von Amtes wegen jederzeit von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden zu beachten und führt zur Wirkungslosigkeit der nichtigen Betreibungshandlung (BGE 138 II 501 E. 3.1). Das Konkursdekret der a.o. Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom tt.mm.2024 entfaltet damit keinerlei Wirkung. Die gegen das Konkursdekret erhobene Beschwerde ist damit infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.