Für den Schuldner, der der Konkurseröffnung fernbleibt (Art. 168 SchKG) bildet auch die Zustellung des Konkursdekrets eine weitere Betreibungshandlung (SCHMID/BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 56 SchKG).