1.2. 1.2.1. Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand (Art. 57 Abs. 1 SchKG). Dies hat zur Folge, dass während dieser Zeit mit Ausnahme im Arrestverfahren und bei unaufschiebbaren Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen (Art. 56 Ziff. 3 SchKG). Bei der Konkurseröffnung handelt es sich klarerweise um eine Betreibungshandlung (Urteil des Bundesgerichts 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 2.2). Für den Schuldner, der der Konkurseröffnung fernbleibt (Art.