3.3. Am 17. Juli 2024 reichte der Beklagte eine Kopie des Dienstbüchleins zu den Akten. 3.4. Am 17. Juli 2024 wurde die Beschwerde sowie die Eingabe vom 17. Juli 2024 an die Klägerin zur Erstattung der Beschwerdeantwort zugestellt. 3.5. Am 18. Juli 2024 teilte der Beklagte mit, dass er alle offenen Forderungen, welche beim Betreibungsamt Brugg hängig seien, getilgt habe. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- -4-