2.2. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 wurde der Beklagte zur Verhandlung vor das Präsidium des Bezirksgerichts Brugg vom tt.mm.2024, xx:xx Uhr, vorgeladen. Die offene Schuld (inkl. Zinsen und Kosten) wurde mit Fr. 1'730.65 beziffert. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass wenn bis zur Verhandlung weder der Schuldner durch Urkunden beweise, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten bezahlt sei oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt habe, noch der Gläubiger das Konkursbegehren schriftlich zurückziehe, der Konkurs sofort eröffnet werde (Art. 172 SchKG). 2.3. Die a.o. Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am tt.mm.2024: