2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt; sie wird mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). 2.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung der Klägerin wird auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 2.3. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung des Beklagten wird auf Fr. 1'080.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 3. Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss Disposi- tiv-Ziffer 2 hiervor hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden.