Verhandlungsabzug 20 %; geringer Aufwand 40 % [§ 7 Abs. 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 %; Auslagenpauschale 3 %; Mehrwertsteuer 8,1 %; = Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.6 x 0.75 x 1.03 x 1.081). - 16 - Das Obergericht verfügt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Q._____ vom 2. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.