SEILER, a.a.O., N. 1542; Art. 272 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). 4. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Entscheid der Vorinstanz vom 2. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts hinsichtlich des Kinder- und Ehegattenunterhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur neuen Entscheidung diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen.