In Bezug auf die mögliche Limitierung der Überschussanteile der Kinder muss die den Kindern einzuräumende Lebensstellung aufgrund der von ihren Eltern tatsächlich praktizierten Lebenshaltung eruiert werden (vgl. E. 2.4.3 oben). Dafür wird die Vorinstanz jedenfalls eine Anhörung gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO und allenfalls auch eine Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO durchzuführen haben. Alsdann wird sie zu entscheiden haben, ob das Verfahren spruchreif ist oder ob weitere Beweismassnahmen zu treffen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren nicht spruchreif ist. Da mit dem Rückweisungsent- - 15 -