können (vgl. E. 3.2.1 oben). 3.4. Da vorliegend der Sachverhalt in wesentlichen Punkten noch umfassend zu vervollständigen sein wird, es nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (HILBER/REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 35 zu Art. 318 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1536), und weil den Parteien ihr Recht auf Wahrung des vollen Instanzenzuges in der vorliegenden Sache zu gewähren ist (HIL- BER/REETZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 318 ZPO), ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer notwendiger Beweiserhebungen und zur anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit.