Indem zu den umstrittenen Punkten – insbesondere dem letzten vor der Trennung gelebten Standard bzw. zur allfälligen Deckelung des Ehegattenunterhalts – keine Parteibefragung stattgefunden hat, wurde den Parteien die Möglichkeit verwehrt, ihrer Glaubhaftmachungspflicht nachzukommen. Dazu kommt, dass aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt allfällige für den Kindesunterhalt gewonnene Erkenntnisse (wie vorliegend beispielsweise für den letzten Lebensstandard vor der Trennung und somit auch dem Vorliegen einer allfälligen Sparquote [vgl. E. 2.4.3 oben]) für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden