Das Recht auf Beweis bildet das Korrelat zur Beweisbzw. Glaubhaftmachungslast. Indem zu den umstrittenen Punkten – insbesondere dem letzten vor der Trennung gelebten Standard bzw. zur allfälligen Deckelung des Ehegattenunterhalts – keine Parteibefragung stattgefunden hat, wurde den Parteien die Möglichkeit verwehrt, ihrer Glaubhaftmachungspflicht nachzukommen.