chen Teil unvollständig fest und verletzte damit insbesondere das Recht der Parteien auf Beweis, indem sie – entgegen ihrer Beweisanordnung und trotz Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime – das zentrale Beweismittel der Parteibefragung nicht abgenommen hat. Das Beweismittel der Parteibefragung ist gemäss Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO zulässig und kann der Glaubhaftmachung von Parteivorbringen (vgl. E. 1 oben) dienen. Die im Rahmen der Befragung gemachten Aussagen der Parteien stellen ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung von Parteivorbringen dar (vgl. E. 3.2.2 oben). Das Recht auf Beweis bildet das Korrelat zur Beweisbzw. Glaubhaftmachungslast.