3.3.2. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts wurden die Parteien – wie auch in Bezug auf den Kinderunterhalt – von der Vorinstanz nicht befragt, insbesondere auch nicht zum strittigen Punkt des vor der Trennung zuletzt gelebten Standards. Somit stellte die Vorinstanz den Sachverhalt in einem wesentli- - 14 -