Dabei ist grundsätzlich auch unwesentlich, ob die Kinder "bereits einen hohen Anteil am Überschuss" erhalten, denn selbst ein Überschussanteil von mehr als Fr. 1'000.00 (gemäss Vorinstanz) ist für sich allein nicht als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr muss die Frage, ob eine Limitierung gerechtfertigt ist, stets im Zusammenhang mit dem (bisher) gelebten Standard der Familienmitglieder betrachtet werden (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 117 mit Hinweis). Indem die Vorinstanz den zuletzt gelebten Standard der Familie vor der Trennung der Parteien nicht abklärte, stellte sie den Sachverhalt somit in einem wesentlichen Teil unvollständig fest.